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ALDI SUISSE AG
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NatureSuisse

Reglement - NatureSuisse

  1. Ziel
    Mit der Marke NatureSuisse bietet ALDI SUISSE ihren Kundinnen und Kunden qualitativ hochwertige Lebensmittel aus Schweizer Herkunft an, bei denen eine artgerechte, tierfreundliche Haltung und eine umweltschonende Produktion im Vordergrund stehen. Die ALDI SUISSE möchte mit der Marke NatureSuisse einen Beitrag zur Förderung und Entwicklung der artgerechten Tierhaltung und einer umweltschonenden Produktion in der Schweiz leisten.
  2. Geltungsbereich
    Die Reglemente regeln die Anforderungen an die Landwirtschafts- und Produktionsbetriebe, die für die Marke NatureSuisse produzieren. NatureSuisse ist eine Marke der ALDI SUISSE und wird ausschliesslich über ALDI SUISSE vertrieben.
  3. Herkunft
    Die Produktion und Verarbeitung von NatureSuisse-Produkten findet in der Schweiz statt. Das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen sind inbegriffen. Die lückenlose Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit in der Verarbeitung zum NatureSuisse-Produkt wird durchgängig vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Auslieferung an die ALDI SUISSE umgesetzt. Die Herkunft kann bei NatureSuisse-Produkten mittels Codierung auf der Verpackung oder am Produkt (Ei) im Internet unter www.naturesuisse.ch rückverfolgt werden.
  4. Anforderung
    Für die Produktion und Weiterverarbeitung müssen sämtliche in der Schweiz relevanten gültigen Gesetze und Verordnungen in ihrer aktuellen Version eingehalten werden, unter anderem:

    • Tierschutzgesetz (SR 455) und Tierschutzverordnung (SR 455.1)
    • RAUS-Programm der Ethoprogrammverordnung des Bundes (SR 910.132.4)
    • BTS-Programm der Ethoprogrammverordnung des Bundes (SR 910.132.4)
    • Futtermittelverordnung (SR 916.307) und Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1)
    • Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste (SR 917.307.11)
    • Tierseuchenverordnung (SR 916.401)
    • Tierverkehrsverordnung (SR 916.404)
    • Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)
    • Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (SR 812.212.1)
    • Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22)
    • Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) und Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)
    • Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)
    • Lebensmittelgesetz (SR 817.0) und Lebensmittelverordnung (SR 817.0)

    Darüber hinaus gelten die folgenden definierten Richtlinien, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen:

    Alle landwirtschaftlichen Betriebe müssen den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss der Direktzahlungsverordnung des Bundes (SR910.13) gesamtbetrieblich erbringen. Alle verarbeitenden Betriebe müssen eine aktuelle Zertifizierung gemäss einem von der GFSI (Global Food Safety Initiative) anerkannten Standards aufweisen können (z.B. IFS, BRC, FSSC 22000).
    Generell dürfen von Primärproduzenten keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden sowie keine aus gentechnischen Verfahren erzeugten Tiere gehalten werden. Produkte, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werden müssen, sind nicht erlaubt.
    Von den Produzenten wie auch von der ALDI SUISSE werden neben der üblichen Qualitätskontrolle kontinuierlich Analysen zur Belegung der GVO- und Tierarzneirückstands- Freiheit veranlasst.
    Es ist verboten Klärschlamm in jeglicher Form einzusetzen. Für die Erzeugung und Weiterverarbeitung gelten weitere art- bzw. produktspezifische Reglemente (vgl. Reglemente Tiergattungen und Reglement Futtermittel). Verpackungsmaterialien sollen soweit wie möglich aus nachhaltiger Produktion stammen.
  5. Kontrolle
    Die Einhaltung der Reglemente der NatureSuisse-Produktion werden in der Regel jährlich – auch unangemeldet - durch ein unabhängiges, zertifiziertes und akkreditiertes Prüfinstitut kontrolliert.
  6. Sanktionen
    Wird bei Kontrollen durch das unabhängige Prüfinstitut festgestellt, dass die Reglemente der NatureSuisse-Produktion nicht eingehalten werden, können je nach Art und Schwere der Abweichung, Sanktionen veranlasst werden (Beanstandung, Verwarnung und Ausschluss).
  7. Anpassung
    Die Reglemente von NatureSuisse können nach Absprache bei vorliegen neuer Erkenntnisse zur Produktion und Weiterverarbeitung angepasst werden.

Reglement NatureSuisse - Tiergattung Schwein

  1. Gesetzliche Anforderungen
    Die gesetzlichen Anforderungen sind im Reglement - NatureSuisse aufgeführt.
  2. Gentechnik/GVO
    Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werden müssen, ist nicht erlaubt. 
  3. Herkunft und Aufenthaltsdauer
    Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden sein. Ferkel und Mastschweine müssen während der gesamten Lebensdauer auf einem Betrieb gehalten werden, der im Minimum den NatureSuisse - Anforderungen entspricht.
  4. Tierhaltung
    Mindestens 1/3 der gesamten Bodenfläche muss ohne Perforierung (Spaltboden) sein. Nasenringe sind verboten.
  5. Tierhaltung Schweinezucht
    In der Verordnung EVD über Ethoprogramme sind die Tierkategorien wie folgt eingeteilt:

    E1 Zuchteber, über halbjährig
    E2 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig
    E3 säugende Zuchtsauen
    E4 abgesetzte Ferkel
    E5 Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine

    Die Gattung E1 ist nach der RAUS-Anforderung zu halten.
    Die Gattungen E2 und E5 sind nach BTS und RAUS- Anforderungen zu halten.
    Die Gattungen E3 und E4 sind nach den BTS-Anforderungen zu halten.

    Bei allen Gattungen sind die Liegeflächen gemäss BTS –Anforderungen einzustreuen.

    Abweisbügel sind in Abferkelbuchten erlaubt und dürfen max. 20cm in die Bucht ragen.

    Folgende Mindestfläche ist für Mutterschweine mit Ferkeln festgelegt:



    Absetzfristen
    Ferkel müssen mindestens 28 Tage gesäugt werden. Das Absetzdatum ist im Betriebsjournal einzutragen. Der Einsatz von „künstlichen Ammen“ ist verboten.
  6. Tierhaltung Schweinemast
    Für die Mast bestimmte Tiere müssen nach den BTS und RAUS - Anforderungen gehalten werden. Dabei gelten folgende Mindestflächen:



    *Bei Neu- und Umbauten gelten folgende Mindestmasse bei der Gesamtfläche: 25 – 60 kg LG 1.1m2, 60 – 110 kg LG 1.6m2.

    Bei Ställen mit Schiebetüre:



    Die Liegeflächen sind regelmässig und ausreichend einzustreuen.
  7. Freilandhaltung
    Die Mindestfläche beträgt 200 m2 pro Tier. Die Unterstände für die Tiere sind eingestreut, windgeschützt, trocken und bieten Schutz vor Kälte oder Hitze. Dem Boden- und Gewässerschutz ist Rechnung zu tragen.
  8. Fütterung
    Verboten sind:
    • Der Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1. und 2. VTNP SR 916.441.22
    • Der Einsatz von Produkten von Landtieren, davon ausgenommen:
      Eigelb-Protein Nr. 9.2
      Hühner-Volleipulver Nr. 9.2a
      Tierfette Nr. 9.4
      Misch-Fette Nr. 9.5
      FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10
    • Der Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten FMBV Anhang 1, Nr. 10.2-10.8
    • Der Einsatz von Futtersuppen, wenn darin Fleischsuppe enthalten ist. FMBV Anhang 1, Nr. 9.10
      Anmerkung: Betriebe, welche Futtersuppen gemäss obigen Vorgaben verfüttern, müssen eine gültige Bewilligung der kantonalen Veterinärbehörde besitzen.
      FMBV Anhang 1, Nr. 12.20
    • Der Einsatz von Formaldehyd (E 240) bzw. Formalin. FMBV Anhang 2, Teil 1, 1. Kat. Gruppe a

  9. Tiergesundheit
    Der Betrieb hat mit seinem Bestandstierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung zu treffen. Kranke und verletze Tiere müssen isoliert von anderen Tieren gehalten werden. Eine Fixierung ist nicht zulässig. Die Tiere müssen an einem windgeschützten, trockenen Ort mit ausreichend Einstreu gehalten werden. Kastrationen dürfen an Ferkeln nur bis zum 14. Lebenstag unter Narkose und Schmerzaus-schaltung durch geschultes Personal vorgenommen werden. Die Behandlung ist im Betriebsjournal einzutragen.
  10. Transport
    Das Tiertransport-Personal muss eine fachspezifische Ausbildung gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren absolviert und bestanden haben.

    Beim Verladen der Tiere muss der Tierhalter vor Ort anwesend sein. Die bereitgestellten Tiere müssen bei jedem Wetter über rutschsichere Treibwege und Rampen verladen werden können. Für Masttiere aus Gruppenhaltung müssen mit Gattern gesicherte Treibwege vorhanden sein. Die Tiere müssen so ruhig wie möglich gehalten werden und bis zur Verladung ausreichend Wasser zur Verfügung haben. Elektrische Treibhilfen sind nicht erlaubt.
  11. Betriebsjournal
    Jeder Produktionsbetrieb hat ein Betriebsjournal zu führen. Folgenden Dokumente und Angaben sind zu dokumentieren: Tierverzeichnis, Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal, Lieferscheine für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan. Die Aufbewahrungsfrist sämtlicher Aufzeichnungen und Dokumente beträgt laut Gesetz 10 Jahre.

Reglement NatureSuisse - Tiergattung Rind

  1. Gesetzliche Anforderungen
    Die gesetzlichen Anforderungen sind im Reglement - NatureSuisse aufgeführt.
  2. Gentechnik/GVO
    Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werden müssen, ist nicht erlaubt.
  3. Herkunft und Aufenthaltsdauer
    Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz aufgezogen und gemästet worden sein. Mastkälber während der gesamten Mastdauer. Bankvieh muss mindestes die letzen 5 Monate der Mastdauer und Kühe mindestens die letzten 12 Monate auf einem Betrieb gehalten werden, der im Minimum den NatureSuisse - Anforderungen entspricht.
  4. Tierhaltung
    In der Verordnung EVD über Ethoprogramme sind die Tierkategorien wie folgt eingeteilt:

    A1 Milchkühe
    A2 andere Kühe (Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe, verstellte Galtkühe)
    A3 weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung
    A4 weibliche Tiere, über 120 - 365 Tage alt
    A5 weibliche Tiere, bis 120 Tage alt (nur RAUS)
    A6 männliche Tiere, über 730 Tage alt
    A7 männliche Tiere, über 365 - 730 Tage alt
    A8 männliche Tiere, über 120 bis 365 Tage alt
    A9 männliche Tiere, bis 120 Tage alt (nur RAUS)

    Alle Gattungen sind nach BTS und RAUS- Anforderungen zu halten (Ausnahme die Tiergattungen A5 und A9).

    Die Tiere sind frei in Gruppen zu halten oder bei Anbindung während mindestens 90 Tagen in der Vegetationszeit und mindestens 30 Tage im Winter Auslauf zu gewähren. Männliche Tiere, die in Liegeboxen gehalten werden, dürfen nur auf bewilligten Liegematten mit ausreichend Einstreu gehalten werden.
  5. Fütterung
    Verboten sind:
    • Der Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1. und 2. VTNP SR 916.441.22
    • Der Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten FMBV Anhang 2, 3. Kat. Gruppe d Nr. 3.5.1 – 3.5.4
    • Der Einsatz von Produkten von Landtieren, davon ausgenommen:
      Eigelb-Protein Nr. 9.2
      Hühner-Volleipulver Nr. 9.2a
      Tierfette Nr. 9.4
      Misch-Fette Nr. 9.5
      FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10
    • Der Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten und Nebenprodukten
      Ausnahme: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel) Nr. 10.1
      FMBV Anhang 1, Nr. 10.2-10.8 6.

  6. Tiergesundheit
    Der Betrieb hat mit seinem Bestandstierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung zu treffen. Kranke und verletze Tiere müssen isoliert von anderen Tieren gehalten werden. Die Tiere müssen an einem windgeschützten Ort, trocken mit ausreichend Einstreu gehalten werden.
  7. Tierverladung und -Transport
    Das Tiertransport-Personal muss eine fachspezifische Ausbildung gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren absolviert und bestanden haben.

    Beim Verladen der Tiere muss der Tierhalter vor Ort anwesend sein. Die bereitgestellten Tiere müssen bei jedem Wetter über rutschsichere Treibwege und Rampen verladen werden können. Für Masttiere aus Gruppenhaltung müssen mit Gattern gesicherte Treibwege vorhanden sein. Die Tiere müssen so ruhig wie möglich gehalten werden und bis zur Verladung ausreichend Wasser zur Verfügung haben. Elektrische Treibhilfen sind nicht erlaubt.
  8. Betriebsjournal
    Jeder Produktionsbetrieb hat ein Betriebsjournal zu führen. Folgenden Dokumente und Angaben sind zu dokumentieren: Tierverzeichnis, Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan. Die Aufbewahrungsfrist sämtlicher Aufzeichnungen und Dokumente beträgt laut Gesetz 10 Jahre.

Reglement NatureSuisse - Tiergattung Kalb

  1. Gesetzliche Anforderungen
    Die gesetzlichen Anforderungen sind im Reglement - NatureSuisse aufgeführt.
  2. Gentechnik/GVO
    Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werden müssen, ist nicht erlaubt.
  3. Herkunft und Aufenthaltsdauer
    Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden sein. Alle Mastkälber müssen während der gesamten Mastdauer auf einem Betrieb gehalten werden, der im Minimum den NatureSuisse - Anforderungen entspricht. 
  4. Tierhaltung
    Es dürfen maximal 40 Tiere in einer Gruppe gehalten werden. Die eingestreute Mindestfläche pro Tier beträgt:



    Die Erfüllung der Verordnung EVD über Ethoprogramme RAUS wird erwünscht. Kann die Verordnung mit einem permanent zugänglichen Laufhof erfüllt werden, beträgt die Gesamtfläche pro Tier mindestes 3.5m2. Die eingestreute Liegefläche kann auf 1.5 m2 pro Tier reduziert werden. Die Mindestfläche pro Bucht beträgt 5 m2. Als Einstreu darf nur sauberes und staubfreies Getreidestroh mit einer Schnittlänge >5cm verwendet werden. Es dürfen keine Schweine und Hühner im selben Stall gehalten werden.
    Werden Kälber von einem anderen Betrieb der die NatureSuisse-Richtlinien erfüllt dazugekauft müssen diese Tiere ein Lebendgewicht von 60-80 kg aufweisen und ein Alter zwischen 4 und maximal 6 Wochen.
  5. Fütterung 
    • Auf die gesamte Mastdauer verteilt muss das Kalb mit mindestens 1’000 Liter frischer Kuhmilch (ideal 38-40°C) gefüttert werden. Der Einsatz von standardisierter Vollmilch ist verboten. Es wird empfohlen ein angepasstes Ergänzungsfutter, welches mindestens einen Anteil von 5% an Mager- oder Vollmilchpulver als Vollmilchaufwerter (Ergänzungsmilchpulver) enthält. Der Einsatz von so genannten Nullaustauschern und eine reine Milchpulver / Wasser-Mast ist nicht erlaubt. 
    • Kann frische Kuhmilch nicht innert 14 Stunden an die Kälber verfüttert werden, darf die Milch nur in gereinigten Behältern, gekühlt zwischengelagert werden.
    • Wurden Kühe mit Antibiotika behandelt, darf ihre Milch erst nach Einhaltung der Absetzfrist an Kälber verfüttert werden.
    • Sauberes, grobes Heu muss täglich in einer Futterkrippe an einer anderen Stelle als der Tränkestelle zur Verfügung gestellt werden.
    • Der Zugang zu frischem Wasser muss jederzeit gewährleistet sein.

    Verboten sind:
    • Der Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1. und 2. VTNP SR 916.441.22 
    • Der Einsatz von Produkten von Landtieren, davon ausgenommen:
      Eigelb-Protein Nr. 9.2
      Hühner-Volleipulver Nr. 9.2a
      Tierfette Nr. 9.4
      Misch-Fette Nr. 9.5
      FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10
    • Der Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten und Nebenprodukten
      Ausnahme: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel) Nr. 10.1 FMBV Anhang 1, Nr. 10.2-10.8
  6. Tiergesundheit
    Der Betrieb hat mit seinem Bestandstierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung zu treffen.
    Kranke und verletze Tiere müssen isoliert von andern Tieren gehalten werden. Die Tiere müssen an einem windgeschützten Ort, trocken mit ausreichend Einstreu gehalten werden.
    Tiere, welche mehr als 2-mal mit Antibiotika behandelt wurden, dürfen nicht unter dem Label NatureSuisse vermarktet werden.
  7. Transport
    Das Tiertransport-Personal muss eine fachspezifische Ausbildung gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren absolviert und bestanden haben. Beim Verladen der Tiere muss der Tierhalter vor Ort anwesend sein. Die bereitgestellten Tiere müssen bei jedem Wetter über rutschsichere Treibwege und Rampen verladen werden können. Für Masttiere aus Gruppenhaltung müssen mit Gattern gesicherte Treibwege vorhanden sein. Die Tiere müssen so ruhig wie möglich gehalten werden und bis zur Verladung ausreichend Wasser zur Verfügung haben. Elektrische Treibhilfen sind nicht erlaubt.
  8. Betriebsjournal
    Jeder Produktionsbetrieb hat ein Betriebsjournal zu führen. Folgenden Dokumente und Angaben sind zu dokumentieren: Tierverzeichnis, Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan. Die Aufbewahrungsfrist sämtlicher Aufzeichnungen und Dokumente beträgt laut Gesetz 10 Jahre.

Reglement NatureSuisse - Tiergattung Legehennen

  1. Gesetzliche Anforderungen
    Die gesetzlichen Anforderungen sind im Reglement - NatureSuisse aufgeführt. Des Weiteren gelten für die Eierproduktion folgende Anforderungen Verbindlich:

    • Eierverordnung (SR916.371)
    • Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (SR 916.51)
    • Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (SR 817.021.23)
    • Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)

    Und weiteren Vorgaben der Verordnungen und Richtlinien vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
    Abrufbar unter: www.bvet.admin.ch und www.blw.admin.ch
  2. Gentechnik/GVO
    Es dürfen keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Der Einsatz von Produkten, die gemäss Futtermittelverordnung als GVO deklariert werden müssen, ist nicht erlaubt.
  3. Herkunft der Junghennen
    Sämtliche Tiere müssen in der Schweiz geboren und aufgezogen worden sein. Die Aufzucht der Junghennen erfolgt nach den Vorgaben der BTS-Verordnung (mit Zugang zu einem Aussenklimabereich ab dem 43. Lebenstag) in Ställen, die den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung entsprechen.

    Einschränkung: Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.

    Das Haltungssystem sollte demjenigen des späteren Legestalls entsprechen. Insbesondere sind möglichst die gleichen Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zu verwenden.

    Die eingestallten Junghennen müssen gesund nachweislich (aus Attest ab 15. bis 20. AW) frei von Salmonellen Enteritidis (SE) sein.
  4. Transport der Junghennen
    Das Tiertransport-Personal muss eine fachspezifische Ausbildung gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren absolviert und bestanden haben. Beim Verladen der Tiere muss der Tierhalter vor Ort anwesend sein. Die Transporte erfolgen unverzüglich nach dem Einfangen und Verpacken der Tiere auf möglichst direktem Weg und unter kontrollierten Temperaturbedingungen.
  5. Tierhaltung in der Eierproduktion / Legehennenbetrieb
    Ausschliesslich Freilandhaltung, die mind. den NatureSuisse-Anforderungen entsprechen, um die Gefahr des Verwechselns zu eliminieren.

    • Stallraum / Fläche pro Tier
    Die Haltungs- Volièrensysteme sind durch das BVET geprüft. Die Berechnung der Besatzdichte erfolgt gemäss den jeweils gültigen "Richtlinien betreffend Besatzdichte in Legehennenhaltungen und in Aufzuchtshaltungen für Küken von Legerassen" des BVET.

    • Scharr-Raum
    Mindestens 20 % der für die Tiere begehbaren Fläche im Stall ist eingestreuter Scharr-Raum. Dieser Scharr-Raum muss für die Legehennen ständig begehbar sein.

    • Sitzstangen
    Sie weisen gebrochene Kanten auf; sie sind so erhöht anzubringen, dass das Zirkulieren der aktiven Tiere nicht behindert wird. Die Sitzstangenlänge pro Tier beträgt mindestens 14 cm.

    • Auslassöffnungen
    Sie sind so zu bemessen und zu gestalten, dass das Aufsuchen des Vorplatzes bzw. des Auslaufes für die Tiere gewährleistet ist. Auslassöffnungen sind ca. 40 - 50 cm hoch und mind. 0.7 m breit. Insgesamt sind mindestens 1.50m Öffnungen pro 1'000 Tiere vorhanden.

    • Beleuchtung und Lichtprogramm
    Der Stallraum im Aktivitätsbereich hat natürliches Tageslicht von mind. 15 Lux. Zusätzliche Kunstlichtgaben bis maximal 16 Stunden pro Tag sind erlaubt. Innerhalb von 24 Stunden darf nur je eine Dunkel- und Hellphase zur Anwendung gelangen.

    • Einstreu
    Der Scharr-Raum muss ausreichend eingestreut werden. Die Einstreu ist sauber und trocken zu halten. Geeignete Einstreumaterialien sind Stroh, entstaubte Hobelspäne und dergleichen.

    • Wintergarten
    Der Wintergarten entspricht den BTS Anforderungen. Der Bereich ist absperrbar vom begrünten Auslauf, überdacht und windgeschützt. Der Boden ist befestigt und muss leicht gereinigt werden können. Die Fläche des Wintergartens beträgt mindestens 43 m2 pro 1000 Hennen.

    Es müssen, sobald keine Frostgefahr mehr besteht, Tränkemöglichkeiten vorhanden sein.

    Der Wintergarten ist eingestreut und mit erhöhten Sitzmöglichkeiten strukturiert. Geeignete Einstreumaterialien sind Stroh, entstaubte Hobelspäne und dergleichen.

    Die Möglichkeit zum Sandbaden muss jederzeit gewährleistet sein.

    Empfehlung:
    Je nach Herdengrösse 1m2 mit Sandfläche pro 250 - 500 Hennen.

    • Auslauf Weide
    Die zur Verfügung stehende Fläche von 2m2 pro Tier soll so gepflegt werden, dass die Grasnarbe auch bei intensiver Weidenutzung intakt bleibt.

    Bei entsprechender Gestaltung der Weide durch einen Winterplatz, angrenzend zum Wintergarten, kann die verfügbare Weidefläche auf die Hälfte reduziert werden. Die Fläche des Winterplatzes muss mindestens gleich gross sein, wie der Aussenklimabereich.

    Das Auslaufmanagement (Handhabung und Aufzeichnungen) entspricht den Vorgaben der BTS / RAUS-Verordnung.

    Zur Schonung und Pflege der Weidefläche sind Wechselweiden von mindestens 50% des Bedarfes gestattet.

    Im Auslauf sind Büsche/Bäume oder andere Schattenspender gleichmässig auf der Weide verteilt zu pflanzen bzw. anzubringen. Empfohlen werden 10m2 Schattenfläche pro 1'000 Tiere.

    • Öffnen/Schliessen
    Der Wintergarten ist tagsüber spätestens ab 10.00 Uhr bis mind. 17.00 Uhr begehbar durch die Tiere. Der begrünte Auslauf (Weide spätestens ab 12.00 Uhr) kann bei widrigem Wetter (Regen, Nässe, Schnee) in Ausnahmefällen geschlossen bleiben.
    Bei extremen Witterungsbedingungen (Kälte ab -5°C), die die Stalltemperaturen unter ein tragbares Mass absinken lassen, kann auch der Wintergarten/Aussenzone ausnahmsweise geschlossen bleiben.
  6. Fütterung
    Aus Sicherheitsgründen dürfen die Legehennenfutter nur von Lieferanten/Herstellern bezogen werden, die über ein produktspezifisches und wirksames Salmonellen-Kontroll-Konzept (HACCP) verfügen. Dies gilt ebenfalls für zugekaufte Futtermittelkomponenten der Selbstmischer. Die Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden.

    Die Futterlieferanten müssen den Nachweis erbringen, dass das HACCP-Verfahren oder die vom Bundesamt genehmigte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis angewendet werden.

    Alle Legehennenfutter entsprechen den Vorgaben der Futtermittelverordnung. Verboten sind:

    • Antimikrobielle Wirkstoffe
    • Gentechnisch veränderte Futtermittel
    • Der Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1. und 2. VTNP SR 916.441.22

    • Der Einsatz von Produkten von Landtieren, davon ausgenommen:
    Eigelb-Protein Nr. 9.2
    Hühner-Volleipulver Nr. 9.2a
    Tierfette Nr. 9.4
    Misch-Fette Nr. 9.5
    FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10

    • Der Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten und Nebenprodukten Ausnahme: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel) Nr. 10.1
    FMBV Anhang 1, Nr. 10.2-10.8

    Der Anteil an inländischen Rohstoffen beträgt mindestens 50%. Alle verwendeten Futterkomponeten und Zutaten müssen garantiert frei von gentechnisch veränderten Rohstoffen sein.

    Um die Tiere zu beschäftigen, wird die Zugabe von Austernschalen und Grit sowie die tägliche Körnergabe in die Einstreue empfohlen.

    Der Zugang zu frischem Wasser muss jederzeit gewährleistet sein.
  7. Tiergesundheit und Behandlung
    Der Betrieb hat mit seinem Bestandstierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung zu treffen.

    Jede Medikamentierung sowie die Abgabe von Medikamenten und Impfstoffe hat durch den Bestandestierarzt zu erfolgen und ist im Behandlungsjournal, sowie in der Inventarliste durch den Betriebleiter festzuhalten. Die Einträge werden durch den Bestandestierarzt periodisch kontrolliert.

    Alle Tierarzneimittel müssen an einem Ort aufbewahrt werden, entsprechend den Lagerbedingungen der Tierarzneimittel. Abgelaufene und nicht mehr verwendete Tierarzneimittel müssen sachgerecht entsorgt werden.

    • Überwachung auf Salmonellen Enteritidis (SE) - Infektionen bei Legehennen

    Nach den Technischen Weisungen BVET, 4.12.06 (TW) sind die Legenhennenhalter mit über 1‘000 Legehennenplätzen verpflichtet nachfolgende Kontrolle auf Salmonellen Enteritidis (SE) durchzuführen:

    Probenahme:
    Erstmalig während der Legezeit in der 22. bis 26. Alterswoche 2 Proben je Herde Stiefelüberzieher und/oder Schlepptupfer.

    Alle 15 Wochen während der Legezeit 2 Proben je Herde Stiefelüberzieher und/oder Schlepptupfer oder Eier oder Blutprobe.

    Frühestens 9 Wochen vor dem Ausstallen 2 Proben je Herde Stiefelüberzieher und/oder Schlepptupfer und einer Staubprobe. mind. eine Probe pro Herde und Jahr.

    Diese Proben sind in akkretierten Labors auszuwerten und werden durch das Kantonale Veterinäramt geplant und/oder überwacht.

    • Monitoring bei Verdacht auf Salmonellen oder anderen anzeigepflichtigen Seuchen

    Werden bei einer Untersuchung Salmonellen oder Erreger von ansteckenden Krankheiten / anzeigepflichtigen Seuchen festgestellt, dürfen von diesem Betrieb solange keine Eier ausgeliefert werden, bis der zuständige Kantonstierarzt die Bewilligung erteilt.

    Dem Qualitätsverantwortlichen der „ALDI SUISSE / NatureSuisse“ ist die Sperrung des Betriebes umgehend zu melden.

    • Schnabel touchieren
    Die reine Symptombekämpfung ist nicht erlaubt. Sie kann im Notfall (z. B. Kannibalismus) und in Absprache mit dem Bestandestierarzt bei ausgewachsenen Hennen durchgeführt werden. Die Handhabung erfolgt nach den Anweisungen der TSchV und den Vorgaben des Aviforum in Zollikofen.
  8. Betriebsjournal
    Jeder Produktionsbetrieb hat ein eine lückenlose Stallaufzeichnung je Herde zu führen. Folgenden Dokumente und Angaben sind zu dokumentieren:
    Legeleistung, Fütterung, Abgänge, Gesundheits- und Verhaltensstörungen, Auslauf, Impfungen und Medikamentierung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre.
  9. Spezifische Anforderungen der Eier Produktion
    • Die Eier werden mehrmals täglich eingesammelt.
    • Es dürfen keine Eier gewaschen werden.
    • Verschmutzte Eier sind auszusortieren.
    • Die Lagertemperatur beträgt zwischen 18° bis 20°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 85 %.
    • Die Anlieferung der Eier erfolgt mindestens 2-mal pro Woche.
  10. Eierdatierung
    Die Datierung der Eier wird ausschliesslich in der Packstelle durchgeführt. Die gelieferten Eier sind pro Wagen mit dem Legedatum gekennzeichnet.

Reglement NatureSuisse - Futtermittel

  1. Ziel
    Das Reglement über Futtermittel soll eine artgerechte und gesunde Entwicklung der Tiere über das Futter sicherzustellen. Es wird eine ökologisch nachhaltige Produktion angestrebt.
  2. Geltungsbereich
    Die folgenden Anforderungen gelten für alle Futtermittel die im Rahmen von NatureSuisse an Nutztiere verfüttert werden.
  3. Anforderungen
    Es dürfen keine Futtermittel eingesetzt werden, die aus gentechnisch veränderten Substanzen bestehen. Die täglichen Futterrationen müssen den Gesamtbedarf an Nährstoffen gewährleisten, den ein Nutztier nach Altersklasse und Leistung durchschnittlich benötigt. Der Bedarf an Nährstoffen basiert auf einer täglichen Portion mit 88% Trockensubstanzgehalt des Futters. Das Verabreichen von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen, die den Höchstgehalt in der Tagesration gemäss Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV SR 916.307.1) überschreiten, sind zur Leistungssteigerung verboten.
    Mindestens 50% der im Futtermittel eingesetzten Getreide und Ölsaaten müssen aus der Schweiz stammen (dazu zählen: Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Lupinen, Eiweisserbsen, Raps sowie Müllerei-Nebenprodukte, sofern der Ursprung aus der Schweiz ist). Der Mindestanteil muss über den Zeitraum eines Kalenderjahres erfüllt werden.
    Gekaufte Futtermittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von Acroscope Liebbefeld-Posieux zugelassen oder mindestens provisorisch registriert worden sind.

Reglement NatureSuisse - Brotgetreide

  1. Gesetzliche Anforderungen
    Die gesetzlichen Anforderungen sind im Reglement - NatureSuisse aufgeführt.
    Und weiteren Vorgaben der Verordnungen und Richtlinien vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Abrufbar unter: www.blw.admin.ch  
  2. Betriebliche Anforderungen
    Der ÖLN-Nachweis muss schon im Vorjahr erbracht und erfüllt werden.
  3. Parzellenwahl
    Die Parzelle muss frei von Altlasten sein, welche die gesetzlichen Richtwerte überschreiten.
  4. Saatgut
    Es darf nur zertifiziertes Saatgut eingesetzt werden. Als Nachweiss sind die Lieferscheine sowie mindestens 3 Etiketten des eingesetzten Saatguts aufzubewahren.
  5. Fruchtfolge
    Auf der gleichen Parzelle muss zwischen Weizen und Weizen eine Anbauphase von mindestens einem oder mehreren Jahren eingehalten werden. Es wird empfohlen, wenn möglich auf eine Fruchtfolge von Weizen auf Mais zu vermeiden, aufgrund einer möglichen Fusarien- bzw. Mykotoxin- Belastung. Weniger anfällige Sorten auf Fusarien sind: Segor, Titlis, Ephoros, Hermann und Arina.
  6. Pflanzenschutz
    Auf Wachstumsregulatoren, Fungizide, chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektizide sind zu verzichten.
  7. Düngung
    Es werden periodisch Bodenanalysen durchgeführt und anhand der Ergebnisse ein Düngungsplan erstellt. Eine Nährstoffbilanz oder eine gleichwertige Methode ist für den Betrieb obligatorisch. Das Ausbringen von Klärschlamm in den Obstanlagen ist verboten.
    Dünger ist zurückhaltend und im richtigen Zeitpunkt gemäss Düngungsplan einzusetzen.
  8. Beschaffenheit
    Der Deoxynivalenolgehalt (DON) darf bei unverarbeitetem Getreide den Grenzwert von 1.25 mg/kg nicht überschreiten.

Reglement NatureSuisse - Mostobst

  1. Gesetzliche Anforderungen
    Die gesetzlichen Anforderungen sind im Reglement - NatureSuisse aufgeführt.
    Und weiteren Vorgaben der Verordnungen und Richtlinien vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Abrufbar unter: www.blw.admin.ch
  2. Betriebliche Anforderungen
    Der ÖLN-Nachweis muss schon im Vorjahr erbracht und erfüllt werden.
  3. Hochstammanteil
    Die für den Most eingesetzten Früchte müssen mindestens zu 55% von Hochstämmen (Kernobst) stammen.
  4. Bodenpflege
    • Im Feldobstbau dürfen keine Herbizide um den Stamm eingesetzt werden. Eine Ausnahme bilden Jungbäume bis zum 5. Standjahr; sie dürfen nur mit Blattherbiziden behandelt werden.

    • In Kleinanlagen (maximal 40Aren) ist der Baumsteifen möglichst schmal zu halten. Es dürfen maximal 30% des Reihenabstandes abgedeckt werden. Herbizide sind in einem Streifen von maximal 60cm erlaubt.
  5. Pflanzenschutz
    Bei der Produktion sollen Schädlinge und Krankheiten möglichst umweltschonend unter Kontrolle gehalten werden. Dabei sind die natürlichen Begrenzungsfaktoren wie Widerstandsfähigkeit der Sorte, Witterungsverlauf und Nützlinge auszunützen, sowie mechanische Methoden (Entfernen befallener Triebe und Früchte), biologische Methoden (z.B. Ansiedlung, Förderung und Schonung der Nützlinge) und biotechnische Verfahren (z.B. Anlocken, Abhalten und Verwirren von Schädlingen) anzuwenden. Sollten diese nicht ausreichen oder die Befallgefahr zu gross ist oder die Schadenschwelle erreicht wird, dürfen gezielt Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Alle durchgeführten Massnahmen müssen protokolliert werden. Es dürfen nur von der kantonalen Zentralstelle für Obstbau zugelassene Wirkstoffe eingesetzt werden.
  6. Düngung
    Es werden periodisch Bodenanalysen durchgeführt und anhand der Ergebnisse ein Düngungsplan erstellt. Eine Nährstoffbilanz oder eine gleichwertige Methode ist für den Betrieb obligatorisch. Das Ausbringen von Klärschlamm in den Obstanlagen ist verboten.
    Dünger ist zurückhaltend und im richtigen Zeitpunkt gemäss Düngungsplan einzusetzen.
  7. Behangsregulierung
    Es dürfen nur von der kantonalen Zentralstelle für Obstbau zugelassene Wirkstoffe eingesetzt werden.
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